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   KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85   

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KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85 (https://dejure.org/1986,1660)
KG, Entscheidung vom 17.10.1986 - 1 W 732/85 (https://dejure.org/1986,1660)
KG, Entscheidung vom 17. Oktober 1986 - 1 W 732/85 (https://dejure.org/1986,1660)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung in Bezug auf den Einsatz als Nacherbe und Ersatzerbe auf ein gemeinschaftliches Testament ; Deutung einer in einem gemeinschaftlichen Testament geregelten Nacherbschaft als Vollerbschaft im Falle des Wegfalls der als Vorerbe ...

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 2102, 2269; FGG § 28
    Erbrecht; Einsetzung des Nacherben als Ersatzerben bei einem gemeinschaftlichen Testament; Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung; Deutung einer in einem gemeinschaftlichen Testament geregelten Nacherbschaft als Vollerbschaft im Falle des Wegfalls der als Vorerbe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 451
  • MDR 1987, 408
  • FamRZ 1987, 413
  • Rpfleger 1987, 111
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85
    Entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist selbst in den Fällen des klaren und eindeutigen Wortlauts eines Testamentes der Auslegung eines Testamentes durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt (BGHZ 86, 41, 47 = NJW 1983, 672, 673).

    Ist somit nach der von dem Landgericht vorgenommenen Willenserforschung davon auszugehen, daß der Erblasser in dem gemeinschaftlichen Testament auch für den Fall seines Überlebens hinsichtlich seines Nachlasses zugunsten der Beteiligten zu 1) verfügen wollte, bildet für eine solche Auslegung der Testamentswortlaut auch eine hinreichende Stütze mit der Folge, daß dieser Erblasserwille auch formgültig erklärt ist (vgl. dazu allgemein BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672).

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe begründet schon deswegen keine Vorlagepflicht, weil diese Entscheidung - wie die Ausführungen zu Ziffer II. 4. c) jener Entscheidung zeigen - letztlich nicht auf einer Anwendung oder Nichtanwendung des § 2102 Abs. 1 BGB beruht; zudem beruht jene Entscheidung ersichtlich auf der Erwägung, daß bei einem Ausfall der Bedingung des Vorversterbens des Ehegatten es insoweit wegen Eindeutigkeit der Testierung an einer Auslegungsfähigkeit fehlt, eine Auffassung, die in dieser Allgemeinheit mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1982 (BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672) nicht in Einklang steht, und auch deshalb nicht zu der Vorlage an den Bundesgerichtshof nötigt (vgl. Jansen, aaO § 28 Rdn. 12).

  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85
    Das Landgericht hat nicht verkannt, daß unabhängig davon, ob die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB auf gemeinschaftliche Verfügungen der vorliegenden Art überhaupt anwendbar ist, zunächst im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob der überlebende Ehegatte in dem gemeinschaftlichen Testament die als "Nacherbin« bezeichnete Beteiligte zu 1) für den Fall seines Überlebens als (Voll)erbin seines Nachlasses einsetzen wollte, denn die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB, wonach die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält, kann ohnehin erst zur Anwendung kommen, wenn eine Erforschung des Willens des Erblassers (§§ 133, 2084 BGB) für die Zeit der Testamentserrichtung weder eine Ersatzberufung der als "Nacherben« eingesetzten Person, noch eine fehlende Ersatzberufung ergibt (vgl. Senat NJW 1963, 766, 767 für die insoweit entsprechend gefaßte Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB), wobei bei einem gemeinschaftlichen Testament stets zu prüfen ist, ob eine nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hat (vgl. BayObLGZ 1981, 79, 82).
  • RG, 03.04.1939 - IV 165/38

    Kann in einem Testament, das von einem Notar entworfen oder beraten ist, die

    Auszug aus KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85
    Zwar ist regelmäßig anzunehmen, daß einem Notar die Begriffe "Vor- und Nacherbschaft« geläufig sind (RGZ 160, 109); auch in einem notariellen Testament kann indessen der Begriff "Vor- und Nacherbe« unter Berücksichtigung des Willens der Testierenden unrichtig oder unpräzise verwendet worden sein (vgl. Senat DNotZ 1955, 408, 410 f; LG Berlin FamRZ 1976, 293, 294; vgl. auch OLG München JFG 15, 246).
  • OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    1 Z 48/91|BayObLG; 14.11.1991; 1 BReg.Z 48/91">FamRZ 1992, 476 [477]; KG NJW-RR 1987, 451).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist § 2102 Abs. 1 BGB auch auf den hier gegebenen Fall anzuwenden, daß sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als (befreite) Vorerben und einen oder mehrere Dritte, etwa ihre Abkömmlinge, als Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des zuletzt versterbenden Ehepartners sein soll (vgl. BGH FamRZ 1987, 475 [476]; KG NJW-RR 1987, 451 [452]; LG Berlin, FamRZ 1976, 293 [294,,f]; Erman/M. Schmidt, BGB, 8. Aufl. 1993, § 2102, Rdn. 3; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 2102, Rdn. 3 am Ende; Nehlsen-von Stryck, DNotZ 1988, 147 [149 ff]; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2102, Rdn. 3; Staudinger/Behrens/Avena-rius, BGB, 13. Bearb. 1996, § 2102, Rdn. 3).

    Die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB will indes gerade in den Fällen, in denen die Einsetzung eines Nacherben wegen vorherigen Wegfalls des Vorerben nicht zum Tragen kommt, die Wirkung der Verfügung von Todes wegen dadurch erhalten, daß nach der gesetzlichen Auslegungsregel der Nacherbe für den Fall des Vorversterbens des Vorerben ersatzweise als Vollerbe berufen ist (vgl. KG NJW-RR 1987, 451 [452]; Nehlsen-von Stryck, DNotZ 1988, 147 [149]).

  • OLG Saarbrücken, 06.01.1994 - 5 W 119/93

    Auslegung eines Erbvertrages durch das Tatsachengericht und Bindung des

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  • OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02

    Ehegattentestament; Vor- und Nacherbschaft; Auslegung des Berliner Testaments;

    b) Hier war deshalb zunächst durch eine Auslegung des Testaments zu ermitteln, ob die Erblasserin für den Fall ihres Überlebens die als Nacherben bezeichneten Beteiligten zu 1 und 2 zugleich als Ersatzerben anstelle ihres Ehemannes und damit als Vollerben zu gleichen Anteilen für den Fall ihres Überlebens einsetzen wollte (zu der hierzu erforderlichen Auslegung vgl. BayOblG FamRZ 1992, 476, 477; KG Rpfleger 1987, 111 f.).

    Das Testament enthält seinem Wortlaut nach weder eine positive noch eine negative Regelung für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten, so dass der Wortlaut nichts dafür hergibt, ob die Eheleute mit der Formulierung der Einsetzung eines Nacherben nur über den Nachlass des Erstversterbenden und nicht auch über den des Letztversterbenden verfügen wollten (zur Neutralität des Wortlauts in derartigen Fällen vgl. KG Rpfleger 1987, 111).

    Hier entspricht es in der Regel dem Willen des vorverstorbenen Ehegatten, dass der überlebende Ehegatte nachträglich die Erbeinsetzung nicht mehr einseitig abändern kann (zu einer derartigen Fallkonstellation vgl. KG Rpfleger 1987, 111, 113).

  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen

    Denn es ist anerkannt, dass dem festgestellten Willen der testierenden Ehegatten Vorrang gegenüber dem Wortlaut der Testamentsurkunde zukommt, und zwar auch dann, wenn es sich wie hier um ein notarielles Testament handelt (vgl. etwa KG NJW-RR 1987, 451).
  • OLG Zweibrücken, 01.09.2003 - 3 W 180/03

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verneinung der

    Es genügt, wenn sie möglich sind (Senat in st. Rspr., vgl. etwa FGPrax 1997 aaO; BayObLG FamRZ 1995, 251, 252; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 285, 286; OLG Köln NJW-RR 1994, 397; Keidel/Meyer-Holz, FG 15. Aufl. § 27 Rdnr. 42 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2019 - 3 Wx 142/18

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

    Diese Auffassung des Kammergerichts entspricht inzwischen (vgl. dazu Stryk, DNotZ 1988, 147) gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt z.B. OLG Karlsruhe, 11 W 32/17, Beschluss vom 27. Juni 2017, BeckRS 2017, 132089 m.N.) und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. nur Müller-Christmann, in: Gsell/Krüger/Lorens/Reymann, Beck-online, Großkommentar, Stand 1. Sept. 2019, § 2102, Rdnr. 13 m.N.).
  • OLG Hamm, 12.06.2001 - 15 W 127/00

    Keine ausdrückliche Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB (hier:

    Diese Vorschrift findet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung auch dann Anwendung, wenn Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen, ohne ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des letztversterbenden Ehegatten sein soll (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89).
  • KG, 16.09.2021 - 19 W 20/21

    Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer

    Nach herrschender Meinung soll diese Bestimmung, wonach im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe zugleich auch die Einsetzung als Ersatzerbe beinhaltet, auch dann anzuwenden sein, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen (vgl. nur KG, Beschluss v. 17.10.1986, 1 W 732/85; OLG Hamm, Beschluss v. 12.6.2001, 15 W 127/00; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.11.2019, 3 Wx 142/18; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13 Rn. 49; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.1.1987, Iva ZR 191/85 Rn. 8; MüKo-Lieder, BGB 8. A., § 2102 BGB Rn. 6 m.w.N.; BeckOGK/Müller-Christmann, BGB § 2102 Rn. 13; Kroiß/Ann/Mayer-Gierl, Erbrecht 5. A., § 2102 BGB Rn. 6).

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB gerade in den Fällen, in denen die Einsetzung eines Nacherben wegen Wegfalls des Vorerben nicht zum Tragen kommt, der Verfügung im Zweifel Wirksamkeit verleihen will, indem der Nacherbe ersatzweise als (Voll-)Erbe berufen ist (KG, Beschluss v. 17.10.1986 a.a.O.; vgl. auch Stryk, Zur Anwendbarkeit von § 2102 Abs. 1 BGB bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente, in : DNotZ 1988, 147 ff.).

  • KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21

    Erbscheinssache: Erbvertragliche Bindungswirkung bei Vor- und

    Nach herrschender Meinung soll diese Bestimmung, wonach im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe zugleich auch die Einsetzung als Ersatzerbe beinhaltet, auch dann anzuwenden sein, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament sich Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben einsetzen (vgl. nur KG, Beschluss v. 17.10.1986, 1 W 732/85; OLG Hamm, Beschluss v. 12.6.2001, 15 W 127/00; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.11.2019, 3 Wx 142/18; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.8.2013, 3 Wx 27/13 Rn. 49; vgl. auch BGH, Urteil v. 28.1.1987, Iva ZR 191/85 Rn. 8; MüKo-Lieder, BGB 8. A., § 2102 BGB Rn. 6 m.w.N.; BeckOGK/Müller-Christmann, BGB § 2102 Rn. 13; Kroiß/Ann/Mayer-Gierl, Erbrecht 5. A., § 2102 BGB Rn. 6).

    Dabei wird davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB gerade in den Fällen, in denen die Einsetzung eines Nacherben wegen Wegfalls des Vorerben nicht zum Tragen kommt, der Verfügung im Zweifel Wirksamkeit verleihen will, indem der Nacherbe ersatzweise als (Voll-)Erbe berufen ist (KG, Beschluss v. 17.10.1986 a.a.O.; vgl. auch Stryk, Zur Anwendbarkeit von § 2102 Abs. 1 BGB bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente, in : DNotZ 1988, 147 ff.).

  • KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an

  • KG, 06.11.1990 - 1 W 2992/90

    Mehrere Testamente gleichen Datums; Gegenseitige Aufhebung sich widersprechender

  • KG, 24.07.1990 - 1 W 949/89

    Bindungswirkung bei wechselbezüglicher testamentarischen Verfügung ; Ausschlagung

  • KG, 14.01.1997 - 1 W 8000/95

    Voraussetzungen der Verwirkung des Beschwerderechts bei Ablauf eines langen

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